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24.09.2020, 09:20 Uhr | Christian Becker
Nutzung der „Tellerbrücke“ durch landwirtschaftliche Betriebe (F 2852 2020)

Die „Tellerbrücke“ darf u.a. von landwirtschaftlichen Fahrzeugen genutzt werden, um von Oberrad zu ihren östlich der A661 gelegenen Feldern zu kommen. Hierzu erhalten diese eine Genehmigung.

Nun haben die Gärtnereibetriebe mitgeteilt, dass Ihnen bei Durchfahrtskontrollen mitgeteilt worden ist, dass die ausgestellte Genehmigung nicht ausreicht. Auf die Frage, welche Genehmigung man denn vorhalten müsse, konnte keine Antwort gegeben werden.


Daher frage ich den Magistrat:

An wem müssen sich die Gärtnereibetriebe wenden, um eine Durchfahrtsgenehmigung zu erhalten, die den Ansprüchen des kontrollierenden Personals genügt.

 

Christian Becker
 Es antwortet StR Oesterling:

Bei der angesprochenen Örtlichkeit handelt es sich um einen Forst- und Waldweg. Für Durchfahrtsgenehmigungen auf diesen Wegen ist prinzipiell das Grünflächenamt, Abteilung Forst, zuständig.